Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB steht der Gemeinde eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags zu, um über einen Bauantrag zu entscheidenund das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen oder zu verweigern. Die Verwaltung wird vollständig eingereichte Bauanträge stets so schnell wie möglich …mehr